Volle Kürzung der Entfernungspauschale
Der Fall
Ein Angestellter eines Verkehrsunternehmens erhielt eine kostenlose Jahresnetzkarte. Die Finanzverwaltung rechnete den vollen Sachbezugswert der Karte auf die Entfernungspauschale an. Der Steuerpflichtige wollte sich hingegen nur mit einer anteiligen Anrechnung, nämlich im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage zu den Gesamttagen des Jahres zufrieden geben. Letzteres erkannte das Finanzgericht nicht an.
Keine anteilige Kürzung
Das zuständige Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarten in vollem Umfang, also mit ihrem tatsächlichen Jahrespreis auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind (Urt. v. 19.6.2013, 14 K 14140/10). Das Urteil ist rechtskräftig.
Stand: 12. September 2013
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