Regel- und Anlassabfragen der Banken sollen 2014/2015 starten
Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte
Die Kreditinstitute verfügten bisher über keine Daten zur Religionszugehörigkeit ihrer Kunden mit Ausnahme derer, die ihnen der Kunde selbst gegeben hat. Dementsprechend erfolgte der Abzug von Kirchensteuern auf Kapitaleinkünfte bislang nur auf Antragstellung des Bankkunden. Ab dem Jahr 2015 soll der umfassende Kirchensteuer-Datenpool starten. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert hierfür die Daten eines jeden Steuerpflichtigen, insbesondere den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Steuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann. Die zum Abgeltungsteuerabzug verpflichteten Banken fragen ab 2014 die Steueridentifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern sowie die Religionszugehörigkeit eines jeden Kontoinhabers ab. Ab 2015 soll die fällige Kirchensteuer direkt von der Bank abgeführt werden. Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt.
Regel- und Anlassabfragen
Die im Zuge des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes neu geschaffenen Vorschriften im Einkommensteuergesetz (§ 51a Abs. 2c bis 2e EStG) sehen routinemäßige „Regelabfragen“ und fallbezogene „Anlassabfragen“ vor. Bei den Regelabfragen fragen die Banken einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern nach, ob der Bankkunde am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist. Die Anlassabfragen sind stets auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogen und erfolgen für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen. Gehört der Steuerpflichtige keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, teilt das Bundeszentralamt für Steuern der abfragenden Bank einen Nullwert mit. Die Bank muss in diesem Fall die ihrerseits vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich löschen.
Datenschutz
Jeder Bankkunde kann dem Datenabruf widersprechen. Im Fall des Widerspruchs schickt das Bundeszentralamt für Steuern der abfragenden Bank eine Kontrollmitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Wohnsitz-Finanzamt. Ein Widerspruch gegen den Datenabruf verpflichtet somit zur Abgabe einer Steuererklärung.
Stand: 12. September 2013
Erscheinungsdatum: