Selbstanzeige
Unter einer strafbefreienden Selbstanzeige wird die Nacherklärung bislang nicht versteuerter Einkünfte bzw. die Berichtigung bislang unvollständiger Steuererklärungen verstanden. Berichtigt bzw. ergänzt ein Steuerpflichtiger seine Angaben, noch bevor einer der im Gesetz genannten Ausschlusstatbestände eingetreten ist, geht er straffrei aus. Er zahlt lediglich die hinterzogenen Steuern mit Hinterziehungszinsen nach. Bei höheren Beträgen kommt noch ein Strafzuschlag dazu.
Verjährungsfristen
Bislang galten für die Strafverfolgung und die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unterschiedliche Fristen. Während die Steuern nachträglich mindestens bis zu 10 Jahre nachveranlagt werden können, endet nach derzeit geltendem Recht der strafrechtlich relevante Zeitraum bereits nach 5 Jahren. Dies wollen die Länder Baden-Württemberg und Hamburg jetzt ändern. In einem Gesetzesantrag (vom 25.4.2013, BT Drucks. 339/13) fordern sie eine Angleichung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung an die im Besteuerungsverfahren geltende Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern von 10 Jahren.
Fazit
Die beiden Länder erhoffen sich „Steuermehreinnahmen in nicht bezifferbarer Höhe“. Die Rechnung könnte aufgehen. Denn eine Parallelität zwischen Steuerfestsetzungsverjährung und steuerstrafrechtlicher Verfolgungsverjährung wirkt sich erhöhend auf das zu erwartende Strafmaß im Fall einer Aufdeckung der Straftat aus. Das dürfte künftig zu mehr Selbstanzeigen animieren.
Stand: 12. Juni 2013
Erscheinungsdatum: